Aktionäre einer AG haben spezifische Rechte in der Generalversammlung. Dieser zweite Teil der Serie erklärt die Mitwirkungsrechte: die Teilnahme und Stimmrecht, das Einberufungsrecht, das Traktandierungs- und Antragsrecht sowie die Klagerechte der Aktionäre.
In einer Aktiengesellschaft haben die Aktionäre in Bezug auf die Generalversammlung umfassende Rechte, die es ihnen ermöglichen, die Geschäfte der Gesellschaft zu überwachen und an wichtigen Entscheidungen mitzuwirken. Diese Rechte lassen sich in drei Hauptkategorien unterteilen: Informationsrechte, Mitwirkungs- und Vermögensrechte.
In diesem zweiten Teil der Serie werden die Mitwirkungsrechte, nämlich das Teilnahme- und Stimmrecht, das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung mit dem Traktandierungs- und Antragsrecht sowie die Klagerechte der Aktionäre näher erläutert.
Jeder Aktionär hat das Recht, an der Generalversammlung persönlich teilzunehmen oder sich vertreten zu lassen. Diese Vertretung kann durch einen Dritten erfolgen, der nicht Aktionär zu sein braucht, sofern die Statuten nicht etwas anderes vorsehen. Das Teilnahmerecht ermöglicht es dem Aktionär, an der Willensbildung in der Generalversammlung mitzuwirken. Eine Pflicht zur Teilnahme oder gar zur Stimmabgabe ist jedoch unzulässig, da gemäss Art. 680 Abs. 1 OR die einzige Pflicht des Aktionärs in der Liberierung seiner Aktien besteht.
Das Stimmrecht ist das wohl wichtigste Mitwirkungsrecht der Aktionäre. Nach dem Grundsatz "one share, one vote" ist für das Stimmrecht der gesamte Nennwert der vom Aktionär gehaltenen Aktien massgebend, wobei jedem Aktionär mindestens eine Stimme zusteht. Statutarische Stimmrechtsbeschränkungen sind möglich und begrenzen die Einflussmöglichkeiten von Grossaktionären. Zudem besteht die Möglichkeit, Stimmrechtsaktien, d.h. Aktien mit erhöhtem Stimmrecht, zu schaffen und damit vom Prinzip "one share, one vote" abzuweichen.
Die Generalversammlung wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat einberufen. Aktionäre, die zusammen mindestens 5% des Aktienkapitals oder der Stimmrechte bei börsenkotierten Gesellschaften oder 10% bei nicht börsenkotierten Gesellschaften vertreten, können schriftlich die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
Aktionäre die zusammen mindestens 0.5% des Aktienkapitals oder der Stimmen bei börsenkotierten Gesellschaften oder 5% bei nicht börsenkotierten Gesellschaften vertreten, können die Traktandierung von Verhandlungsgegenständen an der Generalversammlung verlangen. Unter den gleichen Voraussetzungen können sie verlangen, dass Anträge in die Verhandlungsgegenstände aufgenommen werden. Auf diese Weise können die Aktionäre erzwingen, dass eine Angelegenheit der Gesellschaft an der Generalversammlung behandelt und darüber Beschluss gefasst wird. Begründen die Aktionäre ihre Anträge, so hat der Verwaltungsrat die Begründung in die Einberufung aufzunehmen.
Jeder an der Generalversammlung teilnehmende Aktionär bzw. Vertreter kann zudem Anträge zu den traktandierten Verhandlungsgegenständen stellen. Dieses Individualrecht kann jedoch nur spontan an der Generalversammlung geltend gemacht werden.
Die zwei wichtigsten Klagen des Aktienrechts sind die Anfechtungsklage bzw. Klage auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung nach Art. 706 ff. OR und die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 ff. OR.
Jeder Aktionär, auch wenn er nur eine Aktie hält, kann Beschlüsse der Generalversammlung, die gegen das Gesetz oder die Statuten verstossen innert zwei Monate anfechten. Anfechtbare Beschlüsse werden mit gutheissendem Urteil für alle Aktionäre aufgehoben. Aktionäre, die einen Beschluss anfechten wollen, sollten gegen den Beschluss stimmen oder sich der Stimme enthalten und dies gegebenenfalls im Protokoll festhalten lassen. Eine Anfechtung bei Zustimmung verstösst nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gegen Treu und Glauben.
Beschlüsse die gegen zwingende Gesetzesbestimmungen oder gegen die Bestimmungen über den Kapitalschutz verstossen sind nichtig. Nichtige Beschlüsse sind zwar von Anfang an unwirksam, um sich rechtswirksam auf die Nichtigkeit berufen zu können, muss diese jedoch von einem Gericht festgestellt werden.
Die Verantwortlichkeitsklage nach Art. 754 ff. OR ermöglicht es Aktionären, Gläubigern und der Gesellschaft selbst, gegen Verwaltungsräte, Geschäftsführer und andere mit der Verwaltung der Gesellschaft betraute Personen vorzugehen, wenn diese fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzen und dadurch der Gesellschaft oder den Aktionären einen Schaden zufügen. Mit dem Décharge-Beschluss der Generalversammlung genehmigen die zustimmenden Aktionäre die Handlungen des Verwaltungsrats, soweit diese offengelegt worden sind. Gegenüber den Gläubigern hat der Beschluss über die Décharge keine Wirkung.
Durch die Mitwirkungsrechte können die Aktionäre an der Willensbildung und Beschlussfassung in der Generalversammlung teilnehmen und so im Rahmen von Gesetz und Statuten Einfluss auf die Aktiengesellschaft nehmen. Darüber hinaus stehen ihnen Klagerechte zu, die nicht von ihrer Kapitalbeteiligung abhängen und der Durchsetzung ihrer Rechte dienen.
Das Gesellschaftsrechtsteam von MME berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen und Massnahmen in Zusammenhang mit Mitwirkungsrechten von Aktionären.
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